Gefördertes Medizinstudium – garantierter Ausbildungsplatz
Wiener Gesundheitsverbund unterstützt angehende Mediziner*innen. Jetzt bewerben!
Angesichts des steigenden Fachkräftebedarfs setzen wir konsequent Gegenmaßnahmen.
Wir unterstützen angehende Mediziner*innen bestimmter Fachrichtungen vom Studienstart bis zum Ende der postpromotionellen Ausbildung.
Das Maßnahmenpaket gilt für Ärzt*innen für Allgemeinmedizin, Fachärzt*innen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Klinische Pathologie und Molekularpathologie, Orthopädie und Traumatologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Strahlentherapie-Radioonkologie oder Radiologie.
Nach der postpromotionellen Ausbildung im Wiener Gesundheitsverbund besteht die Verpflichtung, für mindestens 8 Jahre als Fachärzt*in in den geförderten Fachrichtungen im Wiener Gesundheitsverbund zu arbeiten.
Die Bewerbungsfrist für einen geförderten Studienplatz beginnt am 01.04.2025 und endet am 01.05.2025. Alle erforderlichen Unterlagen müssen bis zum Ablauf der Frist eingereicht werden.
Weitere Informationen zur Bewerbung finden Sie im FAQ-Bereich unter Bewerbung.
Sie absolvieren den MedAT-Test 2025. Dieser findet heuer am 04.07.2025 in Wien statt. Bitte beachten Sie, dass Sie sich gesondert dafür anmelden mussten.
Die MedUni Wien vergibt die 12 geförderten Studienplätze an jene Personen, die sich hierfür beworben haben und innerhalb der Subquote zu den Bestgereihten des MedAT-Tests zählen.
Herzliche Gratulation!
Wenn Sie alle formalen Kriterien erfüllen, erhalten Sie Ihren Dienstvertrag mit der Stadt Wien. Die Zusage für einen geförderten Studienplatz erfolgt voraussichtlich im August 2025.
Was bedeutet gewidmeter bzw. geförderter Studienplatz?
Der Wiener Gesundheitsverbund vergibt im öffentlichen Interesse gewidmete Studienplätze gemäß § 71c Abs. 5 oder 5a Universitätsgesetz 2002 für das Studium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Um einen gewidmeten Studienplatz zu erhalten, müssen sich die Studierenden zu einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit verpflichten. Diese Möglichkeit besteht ab dem Studienjahr 2024/2025 für bis zu 12 Studierende, die sich nach Abschluss des Studiums und der postpromotionellen Ausbildung für eine mindestens 8-jährige Tätigkeit als Ärzt*in für Allgemeinmedizin oder Fachärzt*in in den Einrichtungen des Wiener Gesundheitsverbundes verpflichten. Das wird mit Abschluss eines Vorvertrags, in dem die wesentlichen Inhalte des Dienstvertrags enthalten sind, geregelt.
Welche Phasen umfasst die Anstellung beim Wiener Gesundheitsverbund?
Wie viele Studierende erhalten einen gewidmeten Studienplatz?
Maximal 12 Studierende erhalten einen unbefristeten Dienstvertrag gemäß § 3 Abs. 12 Wiener Bedienstetengesetz. Diese 12 Personen sind diejenigen mit den besten Ergebnissen im MedAT-Test innerhalb der Subquote. Sie erfüllen alle für die im öffentlichen Interesse gewidmeten Studienplätze (Subquote) und die rechtlichen und formalen Kriterien für eine Anstellung.
Gibt es Vorgaben zur Studiendauer?
Das Studium ist in der im jeweiligen Curriculum vorgesehenen (Mindest-)Studiendauer zuzüglich allfällig in Anspruch genommener Toleranzsemester zu absolvieren. Dies entspricht auch der Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992.
Wozu verpflichte ich mich als Studierende*r?
Gibt es weitere Fachrichtungen, für die ich mich verpflichten kann?
Die jeweils aktuellen Fachrichtungen werden in einer Anlage zum Dienstvertrag festgehalten und gegebenenfalls erweitert. Bei allfälligen Änderungen werden Sie selbstverständlich informiert.
Können von den angebotenen Fachrichtungen mehrere absolviert werden?
Nach Abschluss der postpromotionellen Ausbildung beginnt die verpflichtende Tätigkeitsphase (8 Jahre spitalsärztliche Tätigkeit). Die Absolvierung von mehreren Fachrichtungen ist nicht vorgesehen.
Wie lange gilt die Verpflichtung?
Nach erfolgreichem Abschluss des Diplomstudiums der Humanmedizin und der postpromotionellen Ausbildung im Wiener Gesundheitsverbund muss die Tätigkeit in den oben genannten Fachrichtungen für die Dauer von mindestens 8 Jahren in einer Einrichtung des Wiener Gesundheitsverbundes im Dienstverhältnis ausgeübt werden. Das heißt, wenn Sie das Studium und die ärztliche Ausbildung in Mindest(-studien)zeit absolvieren, beträgt die Verpflichtung bis zu 20 Jahre für Fachärzt*innen (bei Vollzeitbeschäftigung).
Wie hoch ist die Vertragsstrafe bei Nichterfüllung der Verpflichtung?
Die Vertragsstrafe beträgt bis zu maximal 126.000 Euro. Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht der tatsächlichen Ausbildungs- und Vertragsdauer im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. Details dazu sind im Vorvertrag geregelt.
Wann erfolgt die Festlegung für die konkrete Fachrichtung?
Die endgültige Entscheidung mit Verpflichtung kann im Laufe des Studiums getroffen werden. Eigene Mentor*innen unterstützen bei der Wahl der Fachrichtung.
Ist es möglich, mit einem gewidmeten Studienplatz des Wiener Gesundheitsverbundes an anderen österreichischen Universitäten zu studieren?
Ein Diplomstudium der Humanmedizin in Innsbruck, Linz oder Graz ist nicht möglich. Für die Stadt Wien bzw. den Wiener Gesundheitsverbund ist das Kontingent von 12 gewidmeten Studienplätzen auf die Medizinische Universität Wien beschränkt.
Welche Einrichtungen gehören zum Wiener Gesundheitsverbund und in welchen Einrichtungen kann die postpromotionelle Ausbildung absolviert werden?
Die postpromotionelle Ausbildung zur*zum Ärzt*in für Allgemeinmedizin oder zur*zum Fachärzt*in ist zwingend in den Kliniken des Wiener Gesundheitsverbundes zu absolvieren.
Welche Voraussetzungen muss ich für eine Bewerbung erfüllen?
Bewerber*innen brauchen einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (Nachweis über österreichische Staatsbürgerschaft, EU-Staatbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines der EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein sowie der Schweiz, oder Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. § 41a NAG, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gem. § 47 NAG, Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gem. § 45 NAG oder „Aufenthaltsberechtigung – plus“ gem. § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2015).
Asylberechtigte haben einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
Weiters darf das 45. Lebensjahr mit Ablauf des Kalenderjahres des MedAT-Tests noch nicht vollendet sein.
Hinweis: Minderjährige benötigen zur Unterfertigung des Vorvertrags die Unterschrift der*des gesetzlichen Vertreter*in.
Wie funktioniert die Bewerbung?
Bewerbungen sind innerhalb der Bewerbungsfrist vom 01.04.2025 bis 30.04.2025 möglich. Nur vollständige Bewerbungen werden berücksichtigt.
Welche Dokumente sind für eine Bewerbung notwendig?
Was passiert nach Einreichung der Bewerbungsunterlagen?
Primär erhalten die 12 besten Bewerber*innen der Subquote einen Dienstvertrag. Sollte die Subquote nicht erreicht werden (maximal 12 Plätze), erfolgt eine gesonderte Kontaktaufnahme mit jenen Bewerber*innen, die einen regulären Studienplatz erhalten. Die Zusage für einen gewidmeten Studienplatz erfolgt voraussichtlich im August 2025.
Gibt es eine Vorauswahl bei der Bewerbung?
Nein, es gibt kein eigenes Auswahlverfahren für die gewidmeten Studienplätze. Alle Studierenden, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen und bereit sind, nach Abschluss des Studiums und der postpromotionellen Ausbildung mindestens 8 Jahre für den Wiener Gesundheitsverbund zu arbeiten, können sich bewerben.
Es gibt keine Beschränkung der Bewerber*innenzahl. Der Wiener Gesundheitsverbund wird sämtliche Bewerber*innen, welche die Voraussetzungen erfüllen und die einen Vorvertrag abgeschlossen haben, an die Medizinische Universität Wien melden. Die Medizinische Universität Wien meldet dem Wiener Gesundheitsverbund die 12 besten Bewerber*innen für die gewidmeten Studienplätze (Subquote). Diese 12 Bewerber*innen erhalten einen unbefristeten Dienstvertrag gemäß § 3 Abs. 12 Wiener Bedienstetengesetz. Vorausgesetzt, sie erfüllen alle rechtlichen und formalen Kriterien für eine Anstellung bei der Stadt Wien.
Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Anmeldung zum MedAT-Test und der Bewerbung beim Wiener Gesundheitsverbund?
Nein. Die Anmeldung zum MedAT-Test ist unabhängig von der Bewerbung beim Wiener Gesundheitsverbund. Es besteht keine Veranlassung, sich mit der Anmeldung zum MedAT-Test zeitgleich beim Wiener Gesundheitsverbund zu bewerben.
Was ist der Vorvertrag und worauf muss ich bei der Ausfüllung achten?
Der Vorvertrag regelt die Bedingungen für den Abschluss eines unbefristeten Dienstvertrags gemäß § 3 Abs. 12 Wiener Bedienstetengesetz und enthält den Muster-Dienstvertrag. Mit der Unterfertigung des Vorvertrags erklären Sie sich mit den Bedingungen und den Verpflichtungen eines gewidmeten Studienplatzes einverstanden. Der Vorvertrag ist als Anhang in der Stellenausschreibung zu finden und wird mit der Stellenausschreibung gleichzeitig veröffentlicht. Für eine gültige Bewerbung muss der Vorvertrag vollständig und korrekt ausgefüllt sowie unterschrieben sein. Achten Sie daher besonders darauf, dass Sie die entsprechenden Eintragungen auf den Seiten 2, 3 und erforderlichenfalls auf Seite 4 (gesetzliche*r Vertreter*in) vornehmen. Unvollständig ausgefüllte Vorverträge führen zur Absage Ihrer Bewerbung.
Wann erfahre ich, ob ich einen gewidmeten Studienplatz erhalte?
Sie können das Testergebnis und die Information, ob Ihnen ein Studienplatz zugewiesen wurde, in Ihrem Online-Account der MedUni Wien einsehen. Weitere Kontaktaufnahmen seitens des Wiener Gesundheitsverbunds (WIGEV) erfolgen nur bei den 12 erfolgreichen Bewerber*innen, die einen gewidmeten Studienplatz erhalten haben. Bewerber*innen, die keinen gewidmeten Studienplatz erhalten, bekommen keine schriftliche Absage vom WIGEV. Sollten Sie Fragen haben oder unsicher sein, wenden Sie sich bitte an folgende Email Adresse.
Welche Unterlagen werden für den Dienstvertrag benötigt?
Wenn Sie sich unter den 12 besten Bewerber*innen der Subquote befinden, werden wir Sie schnellstmöglich informieren und Sie müssen folgende Unterlagen für den Dienstvertrag bereithalten:
Was regelt der Vorvertrag?
Der Vorvertrag regelt die Bedingungen für den Abschluss eines unbefristeten Dienstvertrags gemäß § 3 Abs. 12 Wiener Bedienstetengesetz und enthält den Muster-Dienstvertrag. Der Vorvertrag ist als Anhang in der Stellenausschreibung zu finden und wird mit der Stellenausschreibung gleichzeitig veröffentlicht.
Wann beginnt das Dienstverhältnis?
Das Dienstverhältnis beginnt mit Studienbeginn, der in der Regel auf 01. Oktober fällt. Alle Details zum Dienstverhältnis regelt der Muster-Dienstvertrag, welcher Teil des Vorvertrags ist. Der Vorvertrag wird mit Beginn der Bewerbungsfrist zur Verfügung gestellt.
Gibt es eine jährliche Valorisierung der Ausbildungsvergütung?
Ja. Die Ausbildungsvergütung wird jährlich valorisiert.
Ist die Förderung von 1.000 Euro brutto unabhängig von Familienbeihilfe oder Stipendien?
Für den Bezug der Familienbeihilfe gilt eine Jahreszuverdienst-Grenze von (derzeit) 17.212 Euro brutto ohne Sonderzahlungen abzüglich SV-Beiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben, AK-Umlage, Pendlerpauschale, einkommensteuerfreie Bezüge, außergewöhnliche Belastungen ab dem Kalenderjahr, in dem Studierende das 20. Lebensjahr vollenden. Wird der Betrag überschritten, muss nur der Betrag über dieser Grenze zurückgezahlt werden. Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt.
Stipendien werden nach Einzelfall entscheiden und hängen von der Art und dem Zweck des Stipendiums ab. Für den Bezug der Studienbeihilfe gilt derzeit, dass die Jahreszuverdienst-Grenze (derzeit) 17.212 Euro brutto – inklusive Sonderzahlungen und abzüglich insgesamt einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge und weiterer Abzüge wie Werbungskosten(pauschale) – beträgt. Fragen richten Sie bitte an die auszahlende Stipendienstelle.
Sind Nebenbeschäftigungen während des Studiums erlaubt?
Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist vor ihrer Aufnahme unverzüglich und schriftlich zu melden. Ob und welche gemeldeten Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden dürfen, wird im Einzelfall entschieden.
Wie gestaltet sich eine Unterbrechung des Studiums in Bezug auf Mutterschutz?
Gemäß § 67 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 sind Studierenden auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten bescheidmäßig zu beurlauben.
Die Frist für die Absolvierung des Diplomstudiums der Humanmedizin wird um die Dauer einer allfälligen Beurlaubung gemäß § 67 UG verlängert, da die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten während einer Beurlaubung gemäß § 67 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 unzulässig ist.
Was passiert, wenn die Absolvierung des Studiums krankheitsbedingt nicht möglich ist?
Gemäß § 67 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 sind Studierenden auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert bescheidmäßig zu beurlauben.
Die Frist für die Absolvierung des Diplomstudiums der Humanmedizin wird um die Dauer einer allfälligen Beurlaubung gemäß § 67 Universitätsgesetz 2002 verlängert, da die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten während einer Beurlaubung gemäß § 67 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 unzulässig ist.
Besteht während des Studiums die Möglichkeit, ein Auslandsemester (z.B. Erasmus-Programm) zu absolvieren?
Während der Studienphase erfolgt eine Freistellung vom Dienst. Die Absolvierung eines Auslandssemesters ist in dieser Zeit möglich. Wichtig ist, dass eine zeitgerechte Information an den Wiener Gesundheitsverbund erfolgt und das Studium (weiterhin) gewissenhaft betrieben wird.
Gibt es bestimmte Regeln zu Famulaturen oder zum Klinisch-Praktischen Jahr?
Famulaturen und Tertiale sind an einer Klinik des Wiener Gesundheitsverbund zu absolvieren. Im Laufe des Studiums werden Sie von Mentor*innen unterstützt.
Bedeutet das einmalige Nichtbestehen einer Diplomprüfung bereits die Nichterfüllung der Vertragspflichten?
Nein. Das Studium ist in Regelstudienzeit zuzüglich eines Toleranzsemester pro Studienabschnitt zu absolvieren. Der Anspruch auf die Ausbildungsvergütung setzt einen entsprechenden Studienerfolg voraus. Bei Überschreiten der Regelstudienzeit wird die Auszahlung der Ausbildungsvergütung eingestellt. Sobald die Regelstudienzeit wieder eingehalten wird, wird ab diesem Zeitpunkt die Ausbildungsvergütung zur Auszahlung gebracht.
Besteht nach Abschluss der postpromotionellen Ausbildung die Möglichkeit in Teilzeit zu arbeiten?
Das Beschäftigungsausmaß beträgt 40 Wochenstunden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht, wie z.B. eine Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes.
Wiener Gesundheitsverbund
Generaldirektion
Vorstandsressort Personalentwicklung & Ausbildung
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 7/1
Mit 7 Kliniken, 9 Pflegehäusern, einem Therapiezentrum sowie 5 Ausbildungsstandorten zählen wir zu den größten Gesundheitseinrichtungen in Europa.
Als Unternehmung der Stadt Wien und attraktiver Arbeitgeber stehen wir für vielseitige Einsatzgebiete, Tätigkeitsbereiche, Weiterbildungen und Karriere-Chancen.